Beurlaubungsanträge sind schriftlich und mindestens eine Woche vor den geplanten Beurlaubungstermin an die Schule zu richten. Aus dem Antrag muss deutlich werden, dass die Beurlaubung nicht den Zweck hat, die Schulferien zu verlängern. Anträge, die den Zweck haben, preiswertere Reisetermine zu nutzen, sind nicht genehmigungsfähig. Im Servicebereich unserer Homepage finden Sie den entsprechenden Antrag auf Beurlaubung.
Nach § 53 Absatz. 2 des Schulgesetzes ist die Wegnahme von Gegenständen als erzieherische Maßnahme nur dann zulässig, wenn sie zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebs erforderlich ist. Grundlos dürfen Gegenstände, wie ein Mobiltelefon nicht weggenommen werden. Vielmehr muss eine Störung entweder schon eingetreten sein oder unmittelbar bevorstehen und auf andere Weise nicht zu beseitigen sein (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit). Unsere Schülerinnen und Schüler bekommen grundsätzlich ihr Eigentum nach Schulschluss zurück, wenn Eltern oder Erziehungsberechtigte keine andere Regelung wünschen.
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Die Nacharbeit unter Aufsicht kann nach § 53 Abs. 2 SchulG als erzieherische Maßnahme angeordnet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler durch eigenes Verschulden Unterrichtsstoff versäumt hat. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten. Die Erziehungsberechtigten müssen bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern vorher informiert werden.
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Haben Sie bei Ihrem Kind Kopfläuse festgestellt, sollten Sie unverzüglich eine Behandlung mit einem pyrethroidhaltigen Mittel gegen Kopfläuse durchführen, das Sie in der Apotheke freiverkäuflich oder vom Arzt verordnet bekommen.
Da Läuse bei korrekter Behandlung mit pyrethroidhaltigen Mitteln recht sicher abgetötet werden und die danach geschlüpften Larven noch nicht mobil sind, ist eine Weiterverbreitung des Kopflausbefalls in den ersten 10 Tagen nach richtiger Behandlung nicht zu befürchten. Deshalb können Kinder die Gemeinschaftseinrichtungen direkt nach der Behandlung ohne ärztliches Attest wieder besuchen, wenn die Eltern eine entsprechende Erklärung über die ordnungsgemäße Behandlung abgegeben haben. Ein ärztliches Attest ist nur bei wiederholtem Kopflausbefall vorzulegen. Es können manchmal Läuseeier eine erste korrekte Behandlung mit Läusemitteln überleben. Deshalb ist eine zweite Behandlung nach 8 – 10 Tagen unbedingt nötig, um die Läuseplage sicher loszuwerden. Auch die sorgfältigste Behandlung des zuerst erkannten Trägers von Kopfläusen ist nutzlos, wenn sich nicht eine umgehende Untersuchung und ggf. Behandlung aller Familienmitglieder anschließt.
Entscheidend ist, dass die Gebrauchsanweisung des Läusemittels genau befolgt wird.
Zusätzlich ist eine Reinigung der Kämme, Haar- und Kleiderbürsten erforderlich. Weiterhin empfehlen wir, Handtücher, Leib- und Bettwäsche, Kleidung und Plüschtiere bei 60°C zu waschen oder chemisch reinigen zu lassen oder z. B. Polster auch nur gründlich abzusaugen. Auch Überwärmen, z. B. im Wäschetrockner auf +45° C über 60 Minuten oder Unterkühlen im Gefrierschrank auf –15° C über 1 Tag oder Aufbewahren über 14 Tage in einem Plastiksack vernichtet Kopfläuse. Erwachsene Kopfläuse sind nach 2 Tagen ohne Blutaufnahme am Menschen nicht mehr lebensfähig.
Bei Kopflausbefall sind Sie zur unverzüglichen Mitteilung an die Schule verpflichtet.
Hieraus erwachsen Ihnen keine Nachteile, im Gegenteil: aufgrund Ihrer anonymen Information werden Maßnahmen ergriffen, um den Kopflausbefall in der Klasse Ihres Kindes schnellstmöglich zu tilgen und die Kinder vor einem erneuten Befall zu schützen. Kopfläusen vorbeugen heißt: regelmäßig untersuchen! Kopflausbefall ist keine Frage der Sauberkeit, es kann jeden betreffen!
Die Schule ist verpflichtet, einen gemeldeten Kopflausbefall an das Gesundheitsamt zu melden. Hierzu werden Name und Anschrift des Schülers weitergegeben. Das Gesundheitsamt setzt sich dann ggfs. mit Ihnen in Verbindung.
Das 2007 in NRW eingeführte Zentralabitur sichert die Vergleichbarkeit der erbrachten Leistungen in den verschiedenen Schulformen mit gymnasialer Oberstufe.
Standardsicherung Schulministerium NRW - Zentralabitur Gymnasiale Oberstufe
Bei Klassenfahrten innerhalb Deutschlands sind die Schülerinnen und Schüler über die Krankenversicherung der Eltern abgesichert. Daher bitten wir Sie, Ihrem Kind bei mehrtägigen Fahrten die Krankenversicherungskarte, bei privaten Versicherungen eine Kopie des Krankenversicherungsnachweises sowie des Impfausweises mitzugeben. Bei Fahrten ins Ausland bitten wir Sie, den Versicherungsschutz Ihres Kindes zu prüfen und gegebenenfalls um eine Auslandsoption zu erweitern.
Die Schule muss nach den Richtlinien für Schulfahrten vor der Buchung einer Fahrt eine schriftliche, rechtsverbindliche Erklärung der Eltern einholen und dabei auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Reiserücktrittsversicherung hinweisen. In der Regel buchen wir mit der Fahrt eine entsprechende Reiserücktrittversicherung für die ganze Gruppe. Fragen Sie bitte im Zweifelsfalle die Klassenleitung.
Bei Klassenfahrten besteht für Schülerinnen und Schüler ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Allerdings sind Tätigkeiten, die zum persönlichen Lebensbereich der Schülerinnen und Schüler gehören (z. B. Körperpflege, Nahrungsaufnahme, Nachtruhe) nicht oder nur eingeschränkt gesetzlich unfallversichert. Sie werden vielmehr von der Krankenversicherung oder der privaten Unfallversicherung der Schülerinnen und Schüler abgedeckt.
Pro Tag darf nur eine schriftliche Klassenarbeit geschrieben werden. Eine mündliche Leistungsüberprüfung, die in einer modernen Fremdsprache durchgeführt wird, zählt wie eine Klassenarbeit. Weitere schriftliche Leistungsüberprüfungen durfen nicht am gleichen Tag stattfinden, auch keine Tests. In den Jahrgängen fünf bis zehn werden grundsätzlich nicht mehr als zwei Klassenarbeiten in einer Woche geschrieben. In den Wochen mit zwei Klassenarbeiten sollen nach Möglichkeit keine zusätzlichen schriftlichen Leistungsüberprüfungen stattfinden.
Für die Oberstufe gilt § 14 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) und die dazugehörigen Verwaltungsvorschriften.
Anhänge herunterladen APO SI APO-GOST
Schriftliche Klassenarbeiten sollen gleichmäßig über die Schulhalbjahre verteilt werden. Sie dürfen nicht am Nachmittag geschrieben werden und sollen zudem rechtzeitig angekündigt werden. Der Korrekturzeitraum einer Klassenarbeit beträt maximal drei Wochen. Innerhalb dieser Zeit müssen die Arbeiten korrigiert, benotet, zurückzugeben und besprochen worden sein. Vor der Rückgabe und Besprechung der Arbeit darf in demselben Fach keine neue Arbeit geschrieben werden.
Informationen zu unseren Klassenarbeitsterminen entnehmen Sie bitte unseren Jahresarbeitsplänen.
Arbeitsgemeinschaften sind freiwillige und zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen. Sie werden nicht benotet. Die Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft wird jedoch auf dem Zeugnis bescheinigt.
Unsere Schule arbeitet in der Sekundarstufe I mit einem gut eingeführten Förder- und Forderkonzept, das eine gezielte individuelle Förderung leistungsstärkerer Schülerinnen und Schüler ermöglicht. Dies geschieht u.a. durch Formen der inneren Differenzierung im Unterricht sowie durch die Fachleistungsdifferenzierung in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik und Chemie. Für unsere besonders sprachbegabten Schülerinnen und Schüler bieten wir beginnend mit dem 5. Jahrgang mit dem Fach „Bilingualer Unterricht“ ein zusätzliches Fach an, in dem in der Unterrichtssprache Englisch auch die Inhalte eines anderen Faches, wie zum Beispiel Biologie, vermittelt werden. Um unsere besonders begabten Schülerinnen und Schüler zu unterstützen, planen wir das sogenannte "Drehtürmodell" in Jg. 7 einzuführen. Hierbei vereinbaren die Schülerinnen und Schüler mit den begleitenden Lehrerinnen und Lehrer ein eigenes „Forschungsprojekt“ und präsentieren dieses am Ende der Projektphase der Schulöffentlichkeit.
Generell wird die Zahlung in der Mensa bargeldlos abgewickelt. Dies bietet für alle ein hohes Maß an Bequemlichkeit und Sicherheit und garantiert eine zügige Abwicklung. Bargeldzahlung ist aber ebenfalls möglich, sollte aber auf Einzelfälle begrenzt sein.
Melden Sie den Verlust der Karte zunächst Ihrem Geldinstitut und bestellen eine neue Karte. Sagen Sie zusätzlich im Sekretariat Bescheid. Dort kann die Karte für die Mensa-Nutzung gesperrt werden. Sobald sie die neue Karte von Ihrem Geldinstitut erhalten haben, lassen Sie diese im Sekretariat erneut registrieren
Die Gemeinschaftsmensa auf dem Gelände des St. Bernhard Gymnasiums rechnet überwiegend mittels eines bargeldlosen Abrechnungssystems ab.
Soll Ihr Kind regelmäßig am Mensaessen teilnehmen, müssten Sie als Voraussetzung eine Kontokarte mit Geldkarten-Chip für Ihr Kind bei Ihrem Geldinstitut beantragen. Im Sekretariat, bzw. mit den ersten Informationsschreiben nach Abschluss des Anmeldeverfahrens erhalten Sie ein Anmeldeformular, das Sie bitte ausgefüllt und unterschrieben an die Schule zurückgeben.
Die Kontokarte muss im Sekretariat einmalig registriert werden. Sie erhalten dann auch eine sog. Buchungs-Nr., die Sie für die Überweisung des Essensgeldes benötigen. Die Überweisung geht an ein Konto der Stadt Willich, die Zuordnung erfolgt über die jeweilige Buchungsnummer.
Das Konto, bzw. der Geldkarten-Chip Ihres Kindes muss kein Guthaben aufweisen!
Die Schließfächer an unserer Schule werden von der Firma Mietra zur Verfügung gestellt. Sie sind in den jeweiligen Klassenräumen untergebracht. Es gibt zwei verschiedene Größen, zwischen denen Sie auswählen können:
Fachgröße 6 (46 cm x 35 cm x 50 cm) zum Preis von 1,90€/Monat
Fachgröße 9 (92 cm x 35 cm x 50 cm) zum Preis von 3,00€/Monat
Hinzu kommt eine einmalige Kaution in Höhe von 20,00 €.
Antragsformulare erhalten Sie im Sekretariat bzw. mit den Anmeldeunterlagen. Sie können ein Schließfach aber auch online beantragen.
Einen Antrag auf die Übernahme der Schülerfahrkosten kann gestellt werden, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung
- für Schüler der Klassen 5 bis 10 mehr als 3,5 km
- für Schüler der Klassen 11 bis 13 mehr als 5 km
beträgt.
Maßgeblich bei der Berechnung ist der kürzeste Fußweg zwischen der Wohnung des Schülers und der Schule. Um einen Anhaltspunkt zu haben, können Sie ihren Wohnort unter google-maps (Fußgängeroption) eingeben. Geben Sie dazu als Startpunkt Ihre Hausadresse ein, als Zielpunkt „Klosterweg 40, 47877 Willich“.
Den Antrag für das Schokoticket erhalten Sie nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens mit der ersten Elternpost bzw. im laufenden Schuljahr (z.B. nach einem Umzug) im Sekretariat. Der von den Erziehungsberechtigten zu zahlende Eigenanteil beträgt momentan 12,00 €/Monat.
Unabhängig davon können Sie für Ihr Kind auch ein normales Selbstzahler-Schokoticket beantragen. Für den Antrag benötigen Sie eine Schulbescheinigung der Schule, diese erhalten Sie im Sekretariat. Das Selbstzahler-Schokoticket kostet zurzeit 30,95 €/Monat.
Wenden Sie sich hierfür an einen der Verkehrsbetriebe.
In der Vergangenheit gab es keine rechtliche Sicherheit zur Frage, ob muslimische Schülerinnen vom Schwimmunterricht auf Antrag befreit werden können. Das OVG Münster hat zwischenzeitlich bestätigt, dass muslimischen Schülerinnen das Tragen einer den islamischen Bekleidungsvorschriften entsprechenden Schwimmkleidung zumutbar ist. Zudem hält es das Gericht es für zulässig, dass Eltern beim Aufnahmegespräch in der Schule eine Erklärung unterschreiben, wonach sie mit der Teilnahme ihrer Tochter am Schwimmunterricht einverstanden sind.
Die Entscheidung, ob hitzefrei gegeben wird, trifft die Schulleitung. Hierbei wird die aktuelle Wetterprognose berücksichtigt. Die Erziehungsberechtigten werden über einen Elternbrief oder das Mitteilungsheft mindestens einen Tag im Voraus darüber informiert, ob und in welcher Form hitzefrei gewährt wird.
Hier finden Sie den aktuellen Erlass dazu:
Hitzefrei
RdErl. d. Kultusministeriums v. 22. 5. 1975
(GABl. NW. S. 345)*
Wird der Unterricht bei großer Wärme durch hohe Temperaturen in den Schulräumen beeinträchtigt, so entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter, wenn möglich nach Anhörung des Lehrerrats und der Schülersprecherin oder des Schülersprechers, ob Hitzefrei gegeben wird. Eine eindeutig bestimmte Temperaturgrenze lässt sich nicht festlegen, da die physiologische Wirkung hoher Lufttemperaturen entscheidend von der herrschenden relativen Luftfeuchtigkeit mitbestimmt wird. Als Anhaltspunkt ist von einer Raumtemperatur von mehr als 27 °C auszugehen.
Beträgt die Raumtemperatur weniger als 25 °C, so darf Hitzefrei nicht erteilt werden. Die besonderen örtlichen Gegebenheiten der jeweiligen Schule – z. B. Ganztagsbetrieb, Fahrplan der Schülerbusse – sind zu berücksichtigen.
Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II erhalten kein Hitzefrei.
Wenn im Einzelfall einer Schülerin oder einem Schüler die Gefahr einer gesundheitlichen Schädigung droht, z. B. Kreislaufbeschwerden und Hitzestau, so ist sie oder er vom Unterricht zu befreien.
Auf die bei hohen Temperaturen verminderte Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler ist Rücksicht zu nehmen, Klassenarbeiten sollen nach Möglichkeit nicht geschrieben werden.
____________*Bereinigt. Eingearbeitet:
RdErl. v. 23. 10. 1984 (GABl. NW. S. 504
Schuljahr 2017/18
Ferien | Erster Ferientag | Letzter Ferientag |
Sommer | Montag, 17. Juli 2017 | Dienstag, 29. August 2017 |
Herbst | Montag, 23. Oktober 2017 | Samstag, 4. November 2017 |
Weihnachten | Mittwoch, 27. Dezember 2017 | Samstag, 6. Januar 2018 |
Ostern | Montag, 26. März 2018 | Samstag, 7. April 2018 |
Pfingsten | Dienstag, 22. Mai 2018 | Freitag, 25. Mai 2018 |
Schuljahr 2018/19
Ferien | Erster Ferientag | Letzter Ferientag |
Sommer | Montag, 16. Juli 2018 | Dienstag, 28. August 2018 |
Herbst | Montag, 15. Oktober 2018 | Samstag, 27. Oktober 2018 |
Weihnachten | Freitag, 21. Dezember 2018 | Freitag, 4. Januar 2019 |
Ostern | Montag, 15. April 2019 | Samstag, 27. April 2019 |
Pfingsten | Dienstag, 11. Juni 2019 |
Schuljahr 2019/20
Ferien | Erster Ferientag | Letzter Ferientag |
Sommer | Montag, 15. Juli 2019 | Dienstag, 27. August 2019 |
Herbst | Montag, 14. Oktober 2019 | Samstag, 26. Oktober 2019 |
Weihnachten | Montag, 23. Dezember 2019 | Montag, 6. Januar 2020 |
Ostern | Montag, 6. April 2020 | Samstag, 18. April 2020 |
Pfingsten | Dienstag, 2. Juni 2020 |
Schuljahr 2020/21
Ferien | Erster Ferientag | Letzter Ferientag |
Sommer | Montag, 29. Juni 2020 | Dienstag, 11. August 2020 |
Herbst | Montag, 12. Oktober 2020 | Samstag, 24. Oktober 2020 |
Weihnachten | Mittwoch, 23. Dezember 2020 | Mittwoch, 6. Januar 2021 |
Ostern | Montag, 29. März 2021 | Samstag, 10. April 2021 |
Pfingsten | Dienstag, 25. Mai 2021 |
Schuljahr 2021/22
Ferien | Erster Ferientag | Letzter Ferientag |
Sommer | Montag, 5. Juli 2021 | Dienstag, 17. August 2021 |
Herbst | Montag, 11. Oktober 2021 | Samstag, 23. Oktober 2021 |
Weihnachten | Freitag, 24. Dezember 2021 | Samstag, 8. Januar 2022 |
Ostern | Montag, 11. April 2022 | Samstag, 23. April 2022 |
Pfingsten | Keine Pfingstferien |
Schuljahr 2022/23
Ferien | Erster Ferientag | Letzter Ferientag |
Sommer | Montag, 27. Juni 2022 | Dienstag, 9. August 2022 |
Herbst | Dienstag, 4. Oktober 2022 | Samstag, 15. Oktober 2022 |
Weihnachten | Freitag, 23. Dezember 2022 | Freitag, 6. Januar 2023 |
Ostern | Montag, 3. April 2023 | Samstag, 15. April 2023 |
Pfingsten | Dienstag, 30. Mai 2023 |
Schuljahr 2023/24
Ferien | Erster Ferientag | Letzter Ferientag |
Sommer | Donnerstag, 22. Juni 2023 | Freitag, 4. August 2023 |
Herbst | Montag, 2. Oktober 2023 | Samstag, 14. Oktober 2023 |
Weihnachten | Donnerstag, 21. Dezember 2023 | Freitag, 5. Januar 2024 |
Ostern | Montag, 25. März 2024 | Samstag, 6. April 2024 |
Pfingsten | Dienstag, 21. Mai 2024 |
Die Busverbindungen wurden zu Gunsten unserer Schülerinnen und Schüler kürzlich geändert. Es besteht nun auch eine Direktverbindung zwischen Anrath und Schiefbahn. Finden Sie die passende Busverbindung für Ihr Kind mit Hilfe der VRR-Fahrplanauskunft!